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  • NFT: Wie die Blockchain den Kunstmarkt verändert

    Non-Fungible Tokens (NFT) sind Besitzurkunden von einzigartigen Vermögenswerten wie digitalen Kunstwerken, die über die Blockchain ausgegeben werden. Noch sind Ausgabe und Handel von NFTs nicht reguliert – doch das könnte sich bald ändern. Dann würde für den gewerblichen Umgang eine Bafin-Zulassung nötig sein – oder ein digitales Haftungsdach wie CONCEDUS.

    Am 11. März 2021 wird bei “Christie’s” ein Bild für einen hohen zweistelligen Millionenbetrag verkauft. Das ist an sich nichts ungewöhnliches, denn das renommierte Auktionshaus mit Hauptsitz in London ist in seiner mehr als 250-jährigen Geschichte schon häufig Schauplatz von Versteigerungen in dieser Größenordnung geworden. Das Besondere ist jedoch: Das verkaufte Kunstwerk ist nicht etwa ein Gemälde eines weltberühmten Malers, sondern eine digitale Collage, die der Künstler Mike “Beeple” Winkelmann über 14 Jahre zusammengestellt hat.

    Der Verkauf hat mittlerweile einen regelrechten Hype um NFTs ausgelöst. Auch Privatanleger*innen können davon mittlerweile profitieren, indem sie virtuelle Anteile an den Kunstwerke über einen gängigen Handelsplatz erwerben. Auch das Collectibles-Startup Timeless bietet NFTs über seine Plattform an. Im Oktober bestand für die Nutzer*innen die Chance sich an dem Kunstwerk “Love Bomb” von Banksy zu beteiligen. Für den bei Timeless integrierten Marktplatz verwendet das Berliner Fintech das digitale Haftungsdach von CONCEDUS.

    NFT-Markt noch weitgehend unreguliert

    In Deutschland sind Kryptowerte streng reguliert. Will ein Finanzunternehmen den Geschäftsbetrieb in diesem Bereich aufnehmen, ist eine eigene Erlaubnis der Bafin nötig – oder es muss ein digitales Haftungsdach wie CONCEDUS mit entsprechender Zulassung genutzt werden. Bei NFTs ist die Gesetzeslage noch nicht ganz eindeutig. Die digitalen Besitzurkunden sind – wie der Name schon sagt – nicht fungibel. Das bedeutet, sie sind nicht gleichwertig ersetzbar wie beispielsweise ein Wertpapier.

    Da NFTs als nicht austauschbar gelten, werden sie momentan noch nicht als Kryptowerte gesehen – doch das könnte sich ändern. Sollte die Finanzaufsicht die Non-Fungible Tokens zukünftig generell oder im Einzelfall als Wertpapier für die Vermögensanlage einstufen, fallen sie unter das Kreditwesengesetz (KWG). Das bedeutet, Finanzunternehmen benötigen für den Verkauf eine eigene Bafin-Zulassung. Oder sie schlüpfen für den Primärmarkt unter ein digitales Haftungsdach, das über eine entsprechende Zulassung verfügt – wie beispielsweise CONCEDUS. Der Handel von NFTs, also das Angebot eines Zweitmarkts, ist bereits heute aufsichtspflichtig.

    “Crowdinvesting wird professionalisiert” – CONCEDUS reicht ECSPR-Antrag bei der Bafin ein

    Am heutigen Mittwoch tritt in Europa die ECSPR (“European Crowdfunding Service Provider Regulation”) in Kraft. Die EU stellt mit der Schwarmfinanzierungsverordnung neue Regeln für Crowdinvesting- und Crowdfunding-Anbieter auf. Das digitale Haftungsdach CONCEDUS hat heute einen entsprechenden Zulassungsantrag bei der Bafin eingereicht.

    Die EU führt strengere Richtlinien bei Schwarmfinanzierungen ein: Zukünftig müssen Plattformen bei einem Emissionsvolumen von ein bis fünf Millionen Euro über eine Genehmigung im Sinne der ECSPR verfügen. Für viele Anbieter von Schwarmdienstleitungen wird dies zu einer echten Herausforderung – auch weil die Bafin hier im Vergleich zu anderen Ländern noch einmal deutlich strengere Kriterien anlegen wird. Bisher reichte für Crowd-Kampagnen in dieser Größenordnung häufig eine einfache Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung (GewO).

    Von den neuen Richtlinien der europäischen Union sind darüber hinaus auch Kampagnen zwischen einer und fünf Millionen Euro betroffen, bei denen tokenisierte und digitale Wertpapiere an die Anleger*innen vermittelt werden. Crowdinvesting- und Crowdfunding-Plattformen konnten diese Emissionen bisher über das WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz, früher: KWG) durchführen. Zukünftig fallen diese Kampagnen ebenfalls unter das ECSPR.

    Das digitale Haftungsdach CONCEDUS hat heute bereits einen Genehmigungsantrag nach ECSPR bei der Bafin eingereicht, wie CEO Marius Grieseler erklärt: “Unser Ziel ist es, den Plattformen über unser Haftungsdach möglichst bald eine entsprechende Zulassung der Finanzaufsicht anzubieten, dass sie auch zukünftig ihrem gewohnten Geschäftsmodell nachgehen können.” Bei der Ausarbeitung des Antrags wurde CONCEDUS von Bird & Bird beraten, einer international tätigen Anwaltskanzlei mit Hauptsitz in London.

    Neue Finanzprodukte – Vertrieb in ganz Europa

    Für die Schwarmfinanzierungsverordnung gilt noch eine Übergangsfrist bis November 2022. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Crowd-Emissionen dann nur noch nach ECSPR angeboten werden. Die neue EU-Verordnung wird den gesamten Crowdmarkt nachhaltig verändern, bestätigt CONCEDUS-CEO Marius Grieseler: “Die Folgen für den Gesamtmarkt sind aber auch positiv. Die ESCPR ermöglicht zum Beispiel, dass die Plattformen der Crowd auch spannende neue Produkte wie Unternehmenskredite anbieten können. Das war bisher nicht möglich.” Momentan werden von den Plattformen noch häufig Investments in Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt.

    Der Vertrieb von Wertpapieren und Vermögensanlagen nach ECSPR ist zukünftig in ganz Europa möglich. Aktuell sind die Emissionen in der Regel auf den deutschen Markt beschränkt. “Auch wenn für die Plattformen die Nachweispflichten gegenüber der Bafin mehr werden, wird das Angebot zunehmen – und davon profitieren letztlich potenzielle Anlegerinnen und Anleger. Sie haben die Chance in sinnvollere Finanzinstrumente zu investieren und bekommen auch mehr Transparenz. Man kann schon sagen, dass der Crowdmarkt in Europa durch ECSPR ein Stück weit professionalisiert wird”, sagt Marius Grieseler.

    Hast Du Fragen zu ECSPR? Schreib‘ eine E-Mail an: ecspr@concedus.com